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Schwanger in der Ausbildung

Was ist zu beachten?

von Annette Albrecht

von taxspotting Redaktion 2. April 2020

Schwanger in der Ausbildung zu sein sollte nicht dazu führen, die Ausbildung abzubrechen. © Syda Productions/stock.adobe.com

Eine Familiengründung verändert zu jedem Zeitpunkt das Leben. Das gilt auch für die Ausbildung. Schwanger in der Ausbildung zu sein, führt aber nicht dazu, dass die Lehre abgebrochen werden muss. Denn Schwangere genießen gesetzlichen Schutz und können die Ausbildung gegebenenfalls nach Geburt des Kindes fortsetzen. Was Auszubildende, die Eltern werden, wissen sollten.

 

Arbeitsschutz und Mutterschutz

Eine schwangere Auszubildende ist nicht verpflichtet, ihrem Betrieb die Schwangerschaft mitzuteilen. Dennoch sollte sie zumindest ihren Chef informieren, auch wenn aus medizinischer Sicht alles in Ordnung ist, – das ist eine Frage des Vertrauens. Aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen ist es ebenfalls sinnvoll, rechtzeitig das Gespräch mit dem Ausbilder zu suchen. Notfalls müssen die Tätigkeiten angepasst werden. In der Ausbildung zum Steuerfachangestellten aber die Ausnahme. Schließlich gehören das Tragen schwerer Lasten und der Umgang mit Gefahrenstoffen nicht zu den typischen Aufgaben von Azubis.

Für Auszubildende gelten ansonsten genauso wie für normal Beschäftigte die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Dieses sieht etwa einen Kündigungsschutz für werdende Mütter vor, auch in der Probezeit und für vier Monate nach der Geburt des Kindes. Außerdem können Schwangere selbst entscheiden, ob sie in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin noch arbeiten wollen oder nicht. In den ersten acht Wochen nach der Geburt genießen die Mütter Mutterschutz und dürfen nicht arbeiten.

 

Finanzielle Fragen

Auch Auszubildende haben Anspruch auf Elternzeit. Die Ausbildung verlängert sich um die genommene Elternzeit. Während der Elternmonate ruht der Ausbildungsvertrag, es wird also auch kein Lohn gezahlt. Dafür können Mütter und Väter aber Elterngeld beantragen, dessen Höhe von der Ausbildungsvergütung abhängt, jedoch mindestens 300 Euro im Monat beträgt. Während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes müssen werdende Mütter nicht befürchten, dass sie weniger Geld bekommen. In der Schwangerschaft bekommen sie ihre normale Vergütung. Diese verringert sich zwar während des Mutterschutzes, doch zahlt dafür die Krankenkasse die Differenz.

Bezieherinnen einer Berufsausbildungsbeihilfe bekommen diese weiter, während des Mutterschutzes werden lediglich Sondervergütungen, wie etwa ein Fahrkostenzuschuss, nicht mehr gezahlt. Gute Ansprechpartner für finanzielle Fragen sind Schwangerschaftsberatungen. Sie helfen zudem mit den Anträgen für Ämter weiter, denn die Geburt eines Kindes bringt nicht nur viel Freude ins Leben, sondern verlangt anfänglich auch bürokratischen Aufwand.

 

Schwanger in der Ausbildung – Prüfung verschieben?

In die zeitliche Planung sollten auch die Abschlussprüfungen einbezogen werden. Da es mit Kind meist schwerer ist sich vorzubereiten, ist es zu empfehlen, die Prüfungen vor der Geburt abzulegen. Der Prüfungstermin lässt sich etwa in Absprache mit der Kanzlei vorziehen.

Doch auch wenn das nicht geht, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Ausbildung nach der Geburt des Kindes zu Ende zu bringen. Von der Berufsschule kann man sich für ein Halbjahr beziehungsweise Semester oder länger beurlauben lassen. Und die Kanzlei ermöglicht vielleicht auch eine Regelung, die Ausbildung in Teilzeit abzuschließen. Schließlich gehören flexible Arbeitszeitmodelle zu den Vorteilen der Berufe in der Steuerberatung.

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