Sie benutzen diese Website aktuell in Deutsch
Bitte aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser, um diese Website vollständig nutzen zu können.

7 Kuriositäten der Umsatzsteuer

von Annette Albrecht

von taxspotting Redaktion 28. November 2019

Das für den Adventskranz gewählte Material entscheidet über die Höhe der Umsatzsteuer. © Maya Kruchancova/stock.adobe.com

Die Umsatzsteuer beläuft sich auf 19 Prozent. Eine Ausnahme bilden „wichtige Güter des täglichen Bedarfs“. Für sie werden lediglich 7 Prozent fällig. Was jedoch darunter fällt, ist nicht immer eindeutig nachzuvollziehen. Wir haben 7 Kuriositäten der Umsatzsteuer gesammelt.

 

1. Hier essen oder mitnehmen?

Wer die Currywurst beim Imbiss isst, zahlt die volle Umsatzsteuer.

 

Beginnen wir mit einem Alltagsbeispiel. Wer in der Mittagspause sein Essen im Restaurant nur abholt, aber ins Büro mitnimmt und dort isst, zahlt 7 Prozent Umsatzsteuer. Lässt man sein Essen jedoch zubereiten und isst im Restaurant, zählt das als Dienstleistung, und dafür fallen grundsätzlich 19 Prozent an. Dieser Satz wird auch fällig, wenn man sich am Imbissstand eine Currywurst gönnt. Stehtische, Barhocker und Mülleimer – das alles stellt eine Dienstleistung dar.

 

2. Kuriositäten der Umsatzsteuer: Advent und Weihnachten

Wenn die erste Kerze brennt, ist es nicht mehr wichtig, ob es 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer für den Adventskranz waren.

 

Zum Jahresende lernen Verbraucher unwissentliche eine Kuriosität der Umsatzsteuer kennen. Beim Kauf eines Weihnachtsbaums und dazugehörigen Baumschmucks ist es noch eindeutig: Hier werden immer 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Anders beim Adventskranz. Wer ein Trockengebinde erwirbt, zahlt ebenfalls den vollen Satz. Wer dagegen frische Tannenzweige kauft und dazu noch frisches, also feuchtes Moos benutzt, zahlt 7 Prozent Mehrwertsteuer.

 

3. Obelix zahlt mehr als Porcus-Liebhaber

Wildschweine sind gegenüber Hausschweinen bei der Umsatzsteuer benachteiligt.

 

Leser des neuen Asterix-Bandes vermissen vielleicht die Wildschwein-Szenen. Dass sie fehlen, liegt zwar nicht daran, dass die Gallier plötzlich ins Umsatzsteuergesetz geschaut haben. Ein Blick ins Gesetz hätte ihnen allerdings den Appetit verdorben. Denn der Wildschweinbraten ist auch teurer als gewöhnlicher Schweinebraten, weil für das Wildschwein der volle Umsatzsteuersatz fällig wird. Beim Kauf eines Hausschweins (Porcus) gilt hingegen der reduzierte Satz.

 

4. Esel lieber kreuzen

Maulesel oder Hausesel? Für die Umsatzsteuer ist das die Frage.

 

Esel gelten als störrisch. Maultiere und Maulesel aber auch. Dennoch gelten nur letztere als Nutztiere, für die die Umsatzsteuer 7 Prozent beträgt. Bei Eseln wird hingegen der volle Satz fällig. Erst bei der Verarbeitung zu Fleisch reduziert sich die Umsatzsteuer auch beim Esel.

 

5. Kartoffel ist nicht gleich Erdapfel

Vielerlei Sorten Kartoffeln: Die Umsatzsteuer unterscheidet jedoch nur zwischen Kartoffeln und Süßkartoffeln.

 

Man soll ja Äpfel nicht mit Birnen vergleichen (oder Steuerberater mit Buchhaltern). Doch Kartoffeln mit Kartoffeln? Süßkartoffeln haben bereits vor einigen Jahren ihren Siegeszug in der Küche angetreten. Sie sind eine Alternative zur herkömmlichen Kartoffel als Beilage mit Quark oder Sour Cream oder auch als Pommes. Der Gesetzgeber behandelt sie steuerlich aber unterschiedlich. Für die Süßkartoffel gelten 19 Prozent, für alle anderen Kartoffeln 7 Prozent Umsatzsteuer.

 

6. Kaffee lieber rösten

Geröstet oder instant? Das macht nicht nur geschmacklich einen Unterschied.

 

Nicht nur beim Essen, sondern auch bei Getränken finden sich Kuriositäten der Umsatzsteuer. So gibt es etwa Unterschiede beim Kaffee. Wer Röstkaffee trinkt, kommt bei der Steuer günstiger weg (7 Prozent) als bei löslichem Kaffee (19 Prozent). Dabei ist es egal, ob es sich um Kaffeebohnen oder –pulver handelt. Richtig absurd wird es bei zubereitetem Kaffee. Grundsätzlich gelten hier die 19 Prozent, auch wenn zum Mitnehmen bestellt wird. Ausnahme: Latte Macchiato und Milchkaffee – aber nur, wenn der Milchanteil mehr als 75 Prozent beträgt.

 

7. Übernachten mit Frühstück

Für das Frühstück im Hotel gilt ein anderer Steuersatz als für die Übernachtung.

 

Wo wir beim Frühstücksgetränk Nummer 1 sind: Die Umsatzsteuer ist der Grund, warum bei einer Hotelübernachtung das Frühstück getrennt vom Zimmer gebucht wird. Denn seit 2010 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Übernachtungen. Für die Dienstleistung Frühstück bleibt es dagegen bei den vollen 19 Prozent.

 

Im nächsten Jahr könnte es zu mehreren Änderungen im Umsatzsteuergesetz kommen. So hat der Bundestag bereits beschlossen, dass für Hygieneartikel wir Binden und Tampons künftig der reduzierte Satz gelten soll. Auch bei Zeitungen und Büchern soll demnach kein Unterschied mehr zwischen elektronischer und gedruckter Fassung gemacht werden. Der Bundesrat muss den Änderungen jedoch noch zustimmen.

Zurück