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Steuern 2019: Die wichtigsten Änderungen

von Annette Albrecht

von taxspotting Redaktion 3. Januar 2019

Steuern 2019: Im neuen Jahr werden Steuerzahler leicht entlastet. © Getty Images/iStockphoto

Jedes Jahr gibt es Neuerungen im Steuerrecht. Für Mitarbeiter in der Steuerberatung bedeutet dies, dass sie sich weiterbilden. Für Privatleute und Unternehmen gibt es finanzielle Auswirkungen. Hier kommen die wichtigsten Änderungen bei Steuern 2019.

 

Steuern 2019: Wohltaten

Zu den kleinen Entlastungen für Steuerzahler zählen 2019 die Erhöhungen von Freibeträgen und des Kindergeldes. So erhöht sich der Grundfreibetrag von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Du zahlst also nur Einkommensteuer für Beträge, die darüber liegen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Betrag. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift zugleich erst ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 55.961 beziehungsweise 111.922 Euro.

Der Kinderfreibetrag steigt für jeden Elternteil um 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt 192 Euro auf 4980 Euro). Außerdem wird das Kindergeld ab Juli 2019 erhöht – für jedes Kind um 10 Euro pro Monat. Das monatliche Kindergeld beträgt ab dann für das erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.

 

Sozialabgaben

Unter dem Strich ändert sich bei Sozialabgaben für Arbeitnehmer zwar nichts, doch der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es zu Änderungen kommt. Denn der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 3 auf 2,5 Prozent. Zugleich steigt aber der Beitrag zur Pflegeversicherung von 2,55 auf 3,05 Prozent.

 

Steuern 2019: Änderungen bei Mobilität

Das Jobticket und Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrkarten sind künftig steuerfrei.  Foto: GettyImages/iStockphoto


Zu den attraktiven Zusatzleistungen für Mitarbeiter zählen Fahrtkostenzuschüsse. Arbeitgeber bekommen im neuen Jahr steuerliche Anreize dafür. Das Jobticket zum Beispiel ist ab 2019 wieder steuerfrei. Das heißt, Mitarbeiter müssen den geldwerten Vorteil nicht mehr versteuern. Die Neuregelung gilt sowohl für Zuschüsse zu vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarten, als auch für Jobtickets, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Sachleistung zur Verfügung stellt. Die steuerfreien Leistungen sind allerdings auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Steuerfrei bleibt noch eine andere Zusatzleistung, nämlich ein Dienstfahrrad oder E-Bike. Nutzen Mitarbeiter die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuge auch privat, ist dieser Vorteil nicht mehr zu versteuern.

Eine weitere Neuregelung betrifft Dienstwagen. Hier fördert der Staat die Anschaffung und das Leasen von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Bis zum 31. Dezember 2021 angeschaffte Fahrzeuge werden in der privaten Nutzung nur mit 0,5 Prozent des Listenpreises besteuert. Eine Subvention von Elektrofahrzeugen, bei der es ein Problem gibt: Die Zahl der verfügbaren geeigneten Modelle ist derzeit sehr gering.

 

Neue Fristen

Noch eine gute Nachricht zum Schluss: Du hast dieses Jahr länger Zeit, deine Steuererklärung abzugeben. Die längeren Fristen traten zwar bereits im alten Jahr in Kraft, gelten aber erstmalig für das Steuerjahr 2018. So hast du bis zum 31. Juli 2019 Zeit, die Steuererklärung abzugeben. Mit einem Steuerberater sogar bis zum 29. Februar 2020.

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