Sie benutzen diese Website aktuell in Deutsch
Bitte aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser, um diese Website vollständig nutzen zu können.

Die 11 kuriosesten Begriffe im deutschen Steuerrecht

von Annette Albrecht

von taxspotting Redaktion 25. Oktober 2018

Zebragesellschaften gibt es nicht nur in der afrikanischen Steppe, sondern auch im deutschen Steuerrecht. © Shutterstock/Chantal de Bruijne

Was haben ein Zebra und ein vermeintlicher Saurier im Steuerrecht zu suchen? Und gehört ein Tenor nicht eher in die Oper? Das deutsche Steuerrecht ist gespickt von ungewöhnlichen und manchmal erheiternden Begriffen – wir erklären die 11 kuriosesten!


1. Dauernde Last

Bei dauernden Lasten handelt es sich um lebenslange Versorgungsleistungen in Geld- oder Sachwerten. Im Gegensatz zur Rente sind sie abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Empfängers und daher veränderlich.

 

2. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert ist der Marktpreis eines Wirtschaftsgutes, der unter marktüblichen Umständen erzielt werden kann. Dabei müssen alle Umstände berücksichtigt werden, die den Preis beeinflussen.

 

3. Kalte Progression

Warm anziehen! Bei der kalten Progression steigt durch eine Gehaltserhöhung der Steuersatz prozentual schneller als das Gehalt. So kann das Netto-Plus unterhalb der Brutto-Erhöhung liegen. Die Folge: Der Reallohn sinkt.

 

4. Liebhaberei

Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die nachhaltig keine positiven Einkünfte erzielt, so handelt es sich um keine wirtschaftliche Betätigung. Die Liebhaberei ist somit steuerlich ohne Bedeutung.

 

5. Mantelkauf

Mantelkauf meint den Erwerb einer bestehenden Kapitalgesellschaft, um ein neues Geschäft mit einer bestehenden Historie zu versehen. Dazu wird eine nicht mehr betriebene Kapitalgesellschaft, die vermögenslos ist, erworben. Indem der Käufer neue Mittel zuführt, wird dieser „Mantel“ wieder zu neuem Leben erweckt.

 

6. Mutter-Tochter-Richtlinie

Mit dieser Richtlinie werden Unterschiede in der Besteuerung von Dividenden zwischen einer EU-Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft beseitigt. So können auf dem Gebiet der direkten Steuern innerhalb der EU Verhältnisse wie im Binnenmarkt geschaffen werden.

 

7. Tenor

Der Tenor meint im Steuerrecht den Kerninhalt, worauf es also etwa bei einem Steuerbescheid ankommt. Bei einem solchen Bescheid kann der Tenor zum Beispiel die festgesetzte Steuer sein.

 

8. Thesaurierung

Bleiben die von einem Betrieb erwirtschafteten Gewinne im Unternehmen und es schüttet sie nicht aus, so erfolgt eine Thesaurierung – im Griechischen das „Bilden eines Schatzes“.

 

9. Stille Gesellschaft

Bei dieser Sonderform der Gesellschaft beteiligt sich eine Person als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe. Seine Beteiligung geht in das Vermögen des Inhabers über, dafür erhält der stille Gesellschafter Anteile am Gewinn.

 

10. Zebragesellschaft

Sind an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft neben einer oder mehreren Kapitalgesellschaften auch natürliche Mitunternehmer beteiligt, die Einkünfte beziehen, handelt es sich um eine Zebragesellschaft. Die schwarzen Streifen stehen dabei für die gewerblichen Einkünfte der Kapitalgesellschaften und die weißen für die privaten Einkünfte (z.B. Vermietung oder Verpachtung).

 

11. Verböserung

Legt ein Steuerzahler wegen eines vermeintlichen Fehlers des Finanzbeamten Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, prüft das Finanzamt diesen nochmal vollumfänglich. Hierbei kann es vorkommen, dass ein anderer, zuvor übersehener Fehler entdeckt wird, dessen Korrektur einen Nachteil für den Steuerzahler bedeutet. In diesem Fall verschlechtert sich die Gesamtsituation durch den Einspruch, man spricht von einer Verböserung.

Zurück